Rechtssatz RS0130780
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130780
Entscheidungsdatum
16.06.2026
Norm
AußStrG idF KindNamRÄG 2013 §107 Abs3
Rechtssatz
Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG sind als besondere Verfahrensregelungen zur Sicherung des Rechts auf persönlichen Kontakt anzusehen. Die Entscheidung, ob und welche Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Daher kommt ihr im Regelfall keine Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zu, sofern nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden.Maßnahmen nach Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG sind als besondere Verfahrensregelungen zur Sicherung des Rechts auf persönlichen Kontakt anzusehen. Die Entscheidung, ob und welche Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Daher kommt ihr im Regelfall keine Bedeutung im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zu, sofern nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 17/16i
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 Ob 17/16i
- 4 Ob 225/16s
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 225/16s
Auch; Beisatz: Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG müssen im Zusammenhang mit einem Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren stehen. (T1)
- 3 Ob 137/17v
Entscheidungstext OGH 30.08.2017 3 Ob 137/17v
Auch
- 1 Ob 147/17z
Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 147/17z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Anordnung, „weiterhin regelmäßig Betreuung durch ... und TAF wahrzunehmen“ ist aber zu unbestimmt. Für Anordnungen gemäß § 107 Abs 3 AußStrG bedarf es ausreichender Tatsachengrundlagen. (T2)
- 8 Ob 66/17i
Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 66/17i
Auch
- 3 Ob 9/18x
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 9/18x
Auch; Beisatz: Hier iZm vorläufiger Obsorgenentziehung gem § 107 Abs 2 AußStrG. (T3)
- 10 Ob 34/18z
Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 Ob 34/18z
- 5 Ob 54/19f
Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 54/19f
- 5 Ob 122/19f
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 122/19f
Beis wie T3
- 8 Ob 2/20g
Entscheidungstext OGH 24.04.2020 8 Ob 2/20g
Beisatz: Hier: Vorläufiges begleitetes Kontaktrecht mit der Auflage, in dieser Zeit mit den Kindern nur dann polnisch zu sprechen, wenn die Besuchsbegleitung polnischsprachiges Personal zur Verfügung stellen kann. (T4)
- 8 Ob 62/22h
Entscheidungstext OGH 25.05.2022 8 Ob 62/22h
Beis wie T3
- 4 Ob 136/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.09.2023 4 Ob 136/23p
Beisatz wie T1
- 9 Ob 4/24i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2024 9 Ob 4/24i
Beisatz wie T3
- 9 Ob 53/24w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2024 9 Ob 53/24w
Beisatz: hier: Keine Unvertretbarkeit der neuerlich aufgetragenen Elternberatung, da diese zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich und die einzige gelindere Maßnahme bei drohender Fremdbetreuung ist. (T5)
- 9 Ob 58/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.01.2025 9 Ob 58/24f
Beisatz: Hier: Obsorgeentziehung und Fremdunterbringung hinsichtlich eines autistischen Kindes (T6)
- 5 Ob 145/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2025 5 Ob 145/24w
Beisatz wie T1
Beisatz: Solche Maßnahmen sind entweder in einem Obsorge- oder Kontaktregelungsverfahren (Erkenntnisverfahren) oder im Verlauf der zwangsweisen Durchsetzung bestehender Obsorge- oder Kontaktregelungen (Vollzugsverfahren) anzuordnen. (T7)
Beisatz: Das Verbot der Ausreise mit dem Kind bedeutet eine Beschränkung der mit der (Mit-)Obsorge verbundenen Rechte in Bezug auf die Aufenthaltsbestimmung. Gegenstand des durch einen unmittelbar auf die Anordnung dieser Maßnahme gerichteten Antrag eingeleiteten Verfahrens ist daher eine Teileinschränkung der Obsorge in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht. In diesem Verfahren kann das Ausreiseverbot – zufolge dieses „Zusammenhangs“ mit einem Obsorgeverfahren – auf der Grundlage des § 107 Abs 3 Z 4 AußStrG erlassen werden. (T8)
- 9 Ob 45/25w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2025 9 Ob 45/25w
- 5 Ob 98/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.08.2025 5 Ob 98/25k
- 3 Ob 91/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.09.2025 3 Ob 91/25s
- 1 Ob 125/25a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.09.2025 1 Ob 125/25a
- 1 Ob 176/25a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.01.2026 1 Ob 176/25a
- 5 Ob 52/26x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.06.2026 5 Ob 52/26x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130780
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20160525_OGH0002_0090OB00017_16I0000_001