Rechtssatz RS0106310
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106310
Entscheidungsdatum
16.06.2026
Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Frage der Berechtigung einer Übersiedlung unter gleichzeitiger Ausübung des Rechts zur Bestimmung des Aufenthalts des Kindes (§ 146b ABGB) kann der allgemeine Hinweis, ein bestimmter Staat wäre dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten und Erklärungen, BGBl 1993/7, beigetreten, in keiner Weise als ausreichend angesehen werden und ersetzt Feststellungen über tatsächliche Verhältnisse keinesfalls.Im Zusammenhang mit der Frage der Berechtigung einer Übersiedlung unter gleichzeitiger Ausübung des Rechts zur Bestimmung des Aufenthalts des Kindes (Paragraph 146 b, ABGB) kann der allgemeine Hinweis, ein bestimmter Staat wäre dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten und Erklärungen, BGBl 1993/7, beigetreten, in keiner Weise als ausreichend angesehen werden und ersetzt Feststellungen über tatsächliche Verhältnisse keinesfalls.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2078/96m
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2078/96m
- 10 Ob 25/00z
Entscheidungstext OGH 15.02.2000 10 Ob 25/00z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Es fehlen konkrete Feststellungen der Tatsacheninstanzen über die Gefährdung des Kindeswohls, die allenfalls in der Übersiedlung liegen, insbesondere über die konkreten Lebensumstände. (T1)
- 1 Ob 274/00a
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 274/00a
Vgl auch; Beisatz: Bei welchen konkreten Verhältnissen eine Übersiedlung in eine Stadt im Ausland als Kindeswohlgefährdung - die eine Obsorgeübertragung (§ 176 Abs 1 ABGB) rechtfertigen könnte - vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich damit einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG. (T2); Beisatz: Allein der Umstand, dass der Vater das Besuchsrecht nicht im bisherigen Ausmaß werde wahrnehmen können, ist kein ausreichender Grund, der Mutter den Umzug zu verbieten. (T3)
- 6 Ob 124/08s
Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 124/08s
Vgl; Beisatz: Unter welchen konkreten Verhältnissen eine Übersiedlung in eine Stadt im Ausland eine Kindeswohlgefährdung befürchten lässt, die eine Obsorgeübertragung (§ 176 Abs 1 ABGB) rechtfertigen könnte, ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls und daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG. (T4) (Beis T4 abgeändert am 4.9.2017)
- 9 Ob 8/14p
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 9 Ob 8/14p
Vgl; Beis wie T4
- 2 Ob 153/14k
Entscheidungstext OGH 11.09.2014 2 Ob 153/14k
Vgl auch; Beisatz: In den Gesetzesmaterialien (JAB 2087 BlgNR 24. GP S 3 zu § 162 ABGB) ist aber klargestellt worden, dass sich der Domizilelternteil im Hinblick auf das Einvernehmlichkeitsgebot des § 137 Abs 2 ABGB um eine Zustimmung des anderen Elternteils zu bemühen und bei Ablehnung nach § 189 Abs 1 letzter Satz und Abs 5 ABGB dessen Äußerung zu berücksichtigen hat, wenn dies dem Wohl des Kindes besser entspricht. (T5)
- 6 Ob 170/16t
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 170/16t
Vgl auch; Beis wie T5
- 4 Ob 113/17x
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 113/17x
Auch; Beis wie T4
- 1 Ob 152/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.12.2025 1 Ob 152/25x
Beisatz nur wie T4
- 8 Ob 155/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 8 Ob 155/25i
vgl aber; Beisatz wie T5
Beisatz: Die Frage der Richtigkeit der aus T5 ersichtlichen Judikatur kann hier offen bleiben. (T6)
- 5 Ob 52/26x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.06.2026 5 Ob 52/26x
Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106310
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19960726_OGH0002_0010OB02078_96M0000_004