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Entscheidung 1 Ob 274/00a×

Entscheidung 1 Ob 274/00a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob274/00a

Entscheidungsdatum

30.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Severin V*****, geboren am 15. August 1993, und des mj. Nikolaus V*****, geboren am 28. Jänner 1997, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dr. Georg V*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 3. Oktober 2000, GZ 16 R 228/00v-65, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern der beiden Kinder wurde letztlich gemäß Paragraph 55 a, EheG einvernehmlich geschieden. Nach dem Inhalt des - in Ansehung der Kinder am 8. Februar 2000 pflegschaftsbehördlich genehmigten - Scheidungsvergleichs kommt die Obsorge für beide Kinder der Mutter allein zu, dem Vater wird ein detailliert geregeltes Besuchsrecht eingeräumt. Die Mutter beabsichtigt, mit beiden Kindern nach Madrid zu übersiedeln, um dort eine Stelle bei einer PR-Firma anzutreten.

Die Vorinstanzen wiesen die auf akute Gefährdung des Kindeswohls gestützten Anträge des Vaters ab, der Mutter die Verbringung der Kinder ins Ausland zu untersagen, allenfalls unter Androhung der Entziehung der Obsorge, in eventu der Mutter die Obsorge zu entziehen und ihm zu übertragen; jedenfalls der Mutter vorläufig die Verbringung der Kinder in das Ausland zu untersagen, allenfalls unter Androhung der vorläufigen Entziehung der Obsorge, in eventu der Mutter die Obsorge vorläufig zu entziehen und ihm zu übertragen. Allein der Umstand, dass der Vater das Besuchsrecht nicht im bisherigen Ausmaß werde wahrnehmen können, sei kein ausreichender Grund, der Mutter den Umzug zu verbieten. Der Ort des Auslandsaufenthalts liege in der Hauptstadt eines europäischen Landes, das wie Österreich der EU angehöre. Auch Verwandte der Mutter lebten in Spanien, was den Kindern die Eingewöhnung in einem neuen Lebensumfeld erleichtern werde. Die vom Vater ins Spiel gebrachte Krankheit der Mutter sei bereits Gegenstand des Ehescheidungsverfahrens gewesen, wo diesbezügliche Vorbehalte ausgeräumt worden seien. Es hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Mutter in ihrer Erziehungsfähigkeit krankheitsbedingt beeinträchtigt wäre. Eine Kontrolle der mütterlichen Obsorge sei im Gesetz nicht vorgesehen.

Rechtliche Beurteilung

a) Die im Rechtsmittel ins Treffen geführte "Verluderung durch zunehmend willkürliche Vorgangsweisen" (Ignorieren von Beweismitteln, beschränkte Akteneinsicht, mangelndes rechtlichen Gehör) betrifft in Wahrheit die von der zweiten Instanz mit sehr eingehender Begründung verneinten Rekursgründe der Nichtigkeit und von behaupteten Verfahrensmängeln erster Instanz und entzieht sich damit einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Die von der Erstrichterin beschränkte Akteneinsicht des Vaters bezieht sich auf eine einzige Urkunde, nämlich die Bestätigung der neuen spanischen Dienstgeberin der Mutter der beiden Kinder. Die Rechtsmittelbehauptung, das Rekursgericht habe die relevierte Befangenheit der Erstrichterin durch "beredtes Schweigen" übergangen, negiert die Tatsache, dass der Rechtsmittelwerber weder in seinem Rekurs ON 58 noch sonst wo einen Ablehnungsantrag stellte.

b) Im vorliegenden Fall steht die Obsorge für beide Kinder der Mutter zu; sie bestimmt daher auch grundsätzlich den Aufenthalt der Kinder (Paragraph 146 b, erster Satz ABGB). Die zweite Instanz gab den Inhalt der Entscheidung des erkennenden Senats 1 Ob 2078/96m = ZfRV 1996, 248 = EFSlg 81.156 (dort: geplanter Wohnsitzwechsel der obsorgeberechtigten Mutter in den Iran) und der diesen Erwägungen folgenden, nicht veröffentlichten Entscheidung 10 Ob 25/00x und die dort wiedergegebene Darstellung auch zweitinstanzlicher Rsp zum Spannungsverhältnis zwischen dem Recht des obsorgeberechtigten Elternteils nach Paragraph 146 b, erster Satz ABGB und der allfälligen Gefährdung des Kindeswohls bei einer beabsichtigten Übersiedlung ins Ausland wieder. In dieser Entscheidung sind die wesentlichen Gesichtspunkte bei der notwendigen Abwägung im Einzelnen dargestellt. Von diesen Erwägungen, von denen abzugehen kein Anlass besteht, hat sich auch die zweite Instanz leiten lassen. Bei welchen konkreten Verhältnissen eine Übersiedlung in eine Stadt im Ausland als Kindeswohlgefährdung - die eine Obsorgeübertragung (Paragraph 176, Absatz eins, ABGB) rechtfertigen könnte - vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich damit einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung des Rekursgerichts, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann keine Rede sein, hat doch die obsorgeberechtigte Mutter nach den von der zweiten Instanz gebilligten Feststellungen weder die elterlichen Pflichten subjektiv gröblich vernachlässigt oder auch nur objektiv nicht erfüllt oder vernachlässigt vergleiche dazu die zuletzt in der Entscheidung 1 Ob 129/00b wiedergebene Lehre und stRsp sowie Stabentheiner in Rummel3 Paragraph 176, ABGB Rz 1 ff mwN).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E60535

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00274.00A.0130.000

Im RIS seit

01.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2011

Dokumentnummer

JJT_20010130_OGH0002_0010OB00274_00A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0048633 Rechtssatz 04.11.1980Zivilrecht
Unter dem Begriff der Gefährdung des Kindeswohls ist nicht geradezu ein Missbrauch der elterlichen Befugnisse zu verstehen. Es genügt, dass die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllt oder (subjektiv) gröblich vernachlässigt worden sind oder die Elte …
RS0106308 Rechtssatz 26.07.1996Zivilrecht
Bei der Frage der Berechtigung einer Übersiedlung unter gleichzeitiger Ausübung des Rechts zur Bestimmung des Aufenthalts des Kindes (§ 146b ABGB) bedeutet der selbstverständliche Respekt vor fremdem Recht und fremder Kultur noch nicht, daß fremde, dem ordr …
RS0106309 Rechtssatz 26.07.1996Zivilrecht
Bei der Frage der Berechtigung einer Übersiedlung unter gleichzeitiger Ausübung des Rechts zur Bestimmung des Aufenthalts des Kindes (§ 146b ABGB) müssen die Staatsangehörigkeit des Kindes und seine Vertrautheit mit der Sprache und Kultur im fremden Staat m …
RS0106310 Rechtssatz 26.07.1996Zivilrecht
Im Zusammenhang mit der Frage der Berechtigung einer Übersiedlung unter gleichzeitiger Ausübung des Rechts zur Bestimmung des Aufenthalts des Kindes (§ 146b ABGB) kann der allgemeine Hinweis, ein bestimmter Staat wäre dem Übereinkommen über die Rechte des K …
RS0114625 Rechtssatz 30.01.2001Zivilrecht
Bei welchen konkreten Verhältnissen eine Übersiedlung in eine Stadt im Ausland als Kindeswohlgefährdung - die eine Obsorgeübertragung (§ 176 Abs 1 ABGB) rechtfertigen könnte - vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich damit einer Beurteilun …