Rechtssatz RS0129701
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129701
Entscheidungsdatum
16.06.2026
Rechtssatz
Das Gericht darf das Ausreiseverbot nur bei objektiven Anhaltspunkten für eine geplante Mitnahme des Kindes ins Ausland durch einen Elternteil und nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme anordnen. Der Eingriff in das Privatleben der betreffenden Person darf – insbesondere im Hinblick auf Art 8 Abs 1 EMRK – nicht unverhältnismäßig zu der damit beabsichtigten Förderung der Kindesinteressen sein. Es kommt nicht darauf an, dass diese Maßnahme die ultima ratio darstellt, die erst nach Ausschöpfung anderer Maßnahmen zulässig wäre.Das Gericht darf das Ausreiseverbot nur bei objektiven Anhaltspunkten für eine geplante Mitnahme des Kindes ins Ausland durch einen Elternteil und nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme anordnen. Der Eingriff in das Privatleben der betreffenden Person darf – insbesondere im Hinblick auf Artikel 8, Absatz eins, EMRK – nicht unverhältnismäßig zu der damit beabsichtigten Förderung der Kindesinteressen sein. Es kommt nicht darauf an, dass diese Maßnahme die ultima ratio darstellt, die erst nach Ausschöpfung anderer Maßnahmen zulässig wäre.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 160/14v
Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 160/14v
- 10 Ob 34/18z
Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 Ob 34/18z
- 5 Ob 54/19f
Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 54/19f
- 9 Ob 19/22t
Entscheidungstext OGH 19.05.2022 9 Ob 19/22t
Vgl
- 5 Ob 145/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2025 5 Ob 145/24w
Beisatz: Hier: Unter Darlegung des Verhältnisses zwischen § 181 Abs 1 ABGB und § 107 Abs 3 AußStrG. (T1)
- 5 Ob 52/26x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.06.2026 5 Ob 52/26x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129701
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20141009_OGH0002_0060OB00160_14V0000_002