Rechtssatz RS0129700
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129700
Entscheidungsdatum
16.06.2026
Norm
ABGB §181 Abs1
AußStrG idF KindNamRÄG 2013 §107 Abs3
Rechtssatz
Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG setzen (nur) die Erforderlichkeit, aber keine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 181 Abs 1 ABGB voraus.Maßnahmen nach Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG setzen (nur) die Erforderlichkeit, aber keine Kindeswohlgefährdung im Sinne des Paragraph 181, Absatz eins, ABGB voraus.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 160/14v
Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 160/14v
- 9 Ob 17/16i
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 Ob 17/16i
Auch; Beisatz: Die in § 107 Abs 3 AußStrG geregelten Maßnahmen dienen der Sicherung des Kindeswohls. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist nicht Voraussetzung; ebensowenig müssen die Maßnahmen ultima ratio zur Sicherung des Kindeswohls sein, sodass sie erst nach Ausschöpfung anderer Maßnahmen zulässig wären. (T1)
Beisatz: Allerdings muss das Gericht hier stets den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Die im Einzelfall angeordnete Maßnahme muss zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich und geeignet sein. Außerdem darf der damit verbundene Eingriff in das Privatleben der betroffenen Person nicht außer Verhältnis zu der damit intendierten Förderung der Interessen des Kindes stehen. (T2)
- 7 Ob 46/17s
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 46/17s
- 1 Ob 147/17z
Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 147/17z
Vgl; Beisatz: Hier: Die Anordnung, „weiterhin regelmäßig Betreuung durch ... und TAF wahrzunehmen“ ist aber zu unbestimmt. Für Anordnungen gemäß § 107 Abs 3 AußStrG bedarf es ausreichender Tatsachengrundlagen. (T3)
- 5 Ob 53/18g
Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 53/18g
Beis wie T2
- 10 Ob 34/18z
Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 Ob 34/18z
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 4 Ob 201/19s
Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 201/19s
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
Beisatz: Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG setzen keine Kindeswohlgefährdung voraus, bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung kommen aber auch solche Maßnahmen (neben anderen Maßnahmen) als gelindere Mittel iSd § 181 Abs 1 ABGB in Betracht. (T4)
Anm: Veröff: SZ 2020/9
- 2 Ob 194/22a
Entscheidungstext OGH 25.10.2022 2 Ob 194/22a
Vgl; Beis wie T1
- 9 Ob 53/24w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2024 9 Ob 53/24w
Beisatz wie T1
Beisatz: Um eine Prüfung der Erforderlichkeit und Eignung der Maßnahmen zu ermöglichen, hat das Gericht eine ausreichende Tatsachengrundlage zu schaffen und substantiiert zu begründen, wieso die gewählte Maßnahme dem Kindeswohl dient. (T5)
Beisatz: An die erforderlichen Erfolgsaussichten sind keine strengen Anforderungen zu stellen. (T6)
- 5 Ob 145/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2025 5 Ob 145/24w
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4
Beisatz: Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte § 107 Abs 3 AußStrG die Anwendung des § 181 ABGB nicht einschränken, sondern werden vielmehr mit dieser verfahrensrechtlichen Norm (auch) materiell-rechtlich wirkende Eingriffe in die Persönlichkeits- und Obsorgerechte der Eltern neben dem inhaltlich unverändertem § 181 Abs 1 ABGB nF ermöglicht. (T7)
Beisatz: Dem Pflegschaftsgericht steht in § 107 Abs 3 AußStrG aber nunmehr eben (auch) ein gesetzlicher Katalog an Unterstützungs- und Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung, (auch) um – als gelinderes Mittel – Entziehungsmaßnahmen nach § 181 ABGB zu verhindern. (T8)
Beisatz: Das Gericht hat derartige Maßnahmen – im Obsorge- oder Kontaktregelungsverfahren oder im Verlauf der zwangsweisen Durchsetzung bestehender Obsorge- oder Kontaktregelungen – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von Amts wegen anzuordnen; ein Antrag ist dafür nicht notwendig. (T9)
Anm: Vergleiche 7 Ob 158/23w; 5 Ob 53/18g; 4 Ob 201/19s.
- 8 Ob 155/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 8 Ob 155/25i
Beisatz wie T5
- 5 Ob 52/26x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.06.2026 5 Ob 52/26x
Beisatz wie T1
Beisatz: hier: Ausreiseverbot mit Minderjährigen bis zur Entscheidung über die offenen Anträge im Pflegschaftsverfahren. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129700
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20141009_OGH0002_0060OB00160_14V0000_001