Rechtssatz RS0007294
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007294
Geschäftszahl
7Ob167/73 (7Ob168/73)
Entscheidungsdatum
12.09.1973
Rechtssatz
Verhängt das Gericht gem § 19 AußStrG eine Geldstrafe, die es vorher - vom Verpflichteten unangefochten - mit 200,-- S angedroht hat, so kann es hiebei über das angekündigte Ausmaß nicht hinausgehen.Verhängt das Gericht gem Paragraph 19, AußStrG eine Geldstrafe, die es vorher - vom Verpflichteten unangefochten - mit 200,-- S angedroht hat, so kann es hiebei über das angekündigte Ausmaß nicht hinausgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0007294
Dokumentnummer
JJR_19730912_OGH0002_0070OB00167_7300000_001