Rechtssatz RS0007309
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007309
Entscheidungsdatum
11.03.1980
Rechtssatz
Es genügt nicht, daß aus Äußerungen einer Partei und ihrem Verhalten zu schließen ist, daß sie gerichtliche Anordnungen nicht befolgen werde, sondern es ist ein tatsächliches Zuwiderhandeln gegen einen gerichtlichen Auftrag erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0007309
Dokumentnummer
JJR_19800311_OGH0002_0020OB00509_8000000_002