Rechtssatz RS0007409
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007409
Entscheidungsdatum
18.10.1978
Norm
AußStrG §16 BII1b
AußStrG §16 BII2g
AußStrG §16 BII3c
AußStrG §18A
Rechtssatz
Von einem besonders schwerwiegenden, einem Nichtigkeitsgrund gleichzuhaltenden Verfahrensverstoß muß dann gesprochen werden, wenn sich das Rekursgericht zu Unrecht an die Rechtskraft eines Beschlusses gebunden erachtete, aus diesem Grund eine im Rekurs vorgebrachte Neuerung nicht wahrnehmen zu dürfen glaubte und dies zur Folge hätte, daß ein Erbansprecher von der Entscheidung über seinen Anspruch noch vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens ausgeschlossen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0007409
Dokumentnummer
JJR_19781018_OGH0002_0010OB00727_7800000_001