Rechtssatz RS0007412
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007412
Entscheidungsdatum
25.02.1975
Norm
AußStrG §16 BII2a
AußStrG §19 Abs1
Rechtssatz
Der angebliche Mangel der Vollstreckbarkeit des vom (ausländischen) Vormundschaftsgericht gefassten Beschlusses auf Herausgabe des Kinde läßt sich keinem der im § 477 Abs 1 ZPO angeführten Nichtigkeitsgründe unterstellen.Der angebliche Mangel der Vollstreckbarkeit des vom (ausländischen) Vormundschaftsgericht gefassten Beschlusses auf Herausgabe des Kinde läßt sich keinem der im Paragraph 477, Absatz eins, ZPO angeführten Nichtigkeitsgründe unterstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0007412
Dokumentnummer
JJR_19750225_OGH0002_0030OB00234_7400000_002