Rechtssatz RS0007414
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007414
Geschäftszahl
5Ob770/78; 2Ob541/80
Entscheidungsdatum
24.06.1980
Norm
ABGB §833 D2
ABGB §833 E
AußStrG §16 BII1b
AußStrG §16 BII2b1
Rechtssatz
Wird die Abänderung einer bestehenden aber unvollständigen Benützungsvereinbarung im Außerstreitverfahren begehrt, so wird mit der Bekämpfung der die Zurückweisung bestätigenden Entscheidung eine Nichtigkeit gemäß § 16 Abs 1 AußStrG geltend gemacht.Wird die Abänderung einer bestehenden aber unvollständigen Benützungsvereinbarung im Außerstreitverfahren begehrt, so wird mit der Bekämpfung der die Zurückweisung bestätigenden Entscheidung eine Nichtigkeit gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG geltend gemacht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007414
Dokumentnummer
JJR_19790116_OGH0002_0050OB00770_7800000_001