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Rechtssatz RS0007446

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0007446

Geschäftszahl

5Ob63/73

Entscheidungsdatum

04.04.1973

Norm

ABGB §165b
AußStrG §16 BII2g

Rechtssatz

Es bedeutet keine Nichtigkeit, sondern bloß eine Mangelhaftigkeit, wenn in erster Instanz vor der Beschlußfassung nach Paragraph 165, b ABGB keine Erhebungen darüber gepflogen wurden, ob im Sinne der Behauptung der Kindesmutter der außereheliche Vater tatsächlich seit mindestens sechs Monaten unbekannten Aufenthaltes war oder ob die Verbindung mit ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt hätte werden können.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 63/73
    Entscheidungstext OGH 04.04.1973 5 Ob 63/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0007446

Dokumentnummer

JJR_19730404_OGH0002_0050OB00063_7300000_001