Rechtssatz RS0007473
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007473
Entscheidungsdatum
09.12.1987
Norm
AußStrG §16 Abs1 BII2k1
Rechtssatz
Knüpft das Abhandlungsgericht die Genehmigung des Kaufvertrages, zu welchem es den erbserklärten Erben gemäß § 145 AußStrG im vorhinein ermächtigt hat, nachträglich an weitere Bedingungen, verstößt es gegen die Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses. Der dies aussprechende Beschluß ist nichtig.Knüpft das Abhandlungsgericht die Genehmigung des Kaufvertrages, zu welchem es den erbserklärten Erben gemäß Paragraph 145, AußStrG im vorhinein ermächtigt hat, nachträglich an weitere Bedingungen, verstößt es gegen die Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses. Der dies aussprechende Beschluß ist nichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0007473
Dokumentnummer
JJR_19871209_OGH0002_0010OB00693_8700000_001