Da das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß bestätigte, kann ein solches Rechtsmittel nur auf die im § 16 Abs. 1 AußStrG genannten Anfechtungsgründe gestützt werden. Soweit die Rechtsmittelwerberin - wenn auch unrichtig unter dem Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit - vorbringt, daß die erstgerichtliche Ermächtigung zum Verkauf des in den Nachlaß fallenden PKWs die abhandlungsgerichtliche Genehmigung in sich schließe, ist das Rechtsmittel berechtigt. Das Erstgericht hatte Zdravka S*** ermächtigt, den PKW "bestmöglich freihändig, jedoch nicht unter dem Schätzwert" zu veräußern (ON 45, Punkt 1). Dieser Beschluß kann nur dahin verstanden werden, daß Zdravka S*** zwar - selbstverständlich - ermächtigt war, den bestmöglichen Preis zugunsten der Verlassenschaft zu erzielen, aber jeder Verkauf des Fahrzeuges zumindest zum Schätzwert (S 67.000 - vgl. ON 17) verlassenschaftsgerichtlich genehmigt sei. Nach Lehre und Rechtsprechung (ZBl. 1936/411; Welser in Rummel, ABGB, § 810 Rz 14) kann die abhandlungsgerichtliche Genehmigung der Veräußerung von in den Nachlaß fallenden Gegenständen schon vor Abschluß des Kaufvertrages erteilt werden; die Ermächtigung des Abhandlungsgerichtes zum Verkauf ist als solche im voraus erteilte Genehmigung zu beurteilen. An seine in Rechtskraft erwachsene Verfügung (ON 45, Punkt 1) war das Erstgericht gebunden. Die bekämpfte Verfügung, mit welcher das Erstgericht - bestätigt durch das Gericht zweiter Instanz - die schon im voraus rechtskräftig erteilte abhandlungsgerichtliche Genehmigung des seiner Ermächtigung entsprechenden Kaufvertrages an bestimmte Nachweise knüpfte, verstößt gegen die Rechtskraft seines Beschlusses ON 45 und ist demnach in diesem Umfang nichtig (vgl. etwa NZ 1982, 77 u.a.). Da der einen sogar über dem Schätzwert liegenden Preis ausweisende Kaufvertrag bereits mit Beschluß ON 45 rechtskräftig abhandlungsgerichtlich genehmigt war, sind die Beschlüsse der Vorinstanzen, soweit sie die Genehmigung des Kaufvertrages zum Gegenstand haben, ersatzlos aufzuheben; der von Zdravka S*** dem Erstgericht angezeigte Kaufvertrag ist rechtswirksam zustandegekommen.Da das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß bestätigte, kann ein solches Rechtsmittel nur auf die im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG genannten Anfechtungsgründe gestützt werden. Soweit die Rechtsmittelwerberin - wenn auch unrichtig unter dem Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit - vorbringt, daß die erstgerichtliche Ermächtigung zum Verkauf des in den Nachlaß fallenden PKWs die abhandlungsgerichtliche Genehmigung in sich schließe, ist das Rechtsmittel berechtigt. Das Erstgericht hatte Zdravka S*** ermächtigt, den PKW "bestmöglich freihändig, jedoch nicht unter dem Schätzwert" zu veräußern (ON 45, Punkt 1). Dieser Beschluß kann nur dahin verstanden werden, daß Zdravka S*** zwar - selbstverständlich - ermächtigt war, den bestmöglichen Preis zugunsten der Verlassenschaft zu erzielen, aber jeder Verkauf des Fahrzeuges zumindest zum Schätzwert (S 67.000 - vergleiche ON 17) verlassenschaftsgerichtlich genehmigt sei. Nach Lehre und Rechtsprechung (ZBl. 1936/411; Welser in Rummel, ABGB, Paragraph 810, Rz 14) kann die abhandlungsgerichtliche Genehmigung der Veräußerung von in den Nachlaß fallenden Gegenständen schon vor Abschluß des Kaufvertrages erteilt werden; die Ermächtigung des Abhandlungsgerichtes zum Verkauf ist als solche im voraus erteilte Genehmigung zu beurteilen. An seine in Rechtskraft erwachsene Verfügung (ON 45, Punkt 1) war das Erstgericht gebunden. Die bekämpfte Verfügung, mit welcher das Erstgericht - bestätigt durch das Gericht zweiter Instanz - die schon im voraus rechtskräftig erteilte abhandlungsgerichtliche Genehmigung des seiner Ermächtigung entsprechenden Kaufvertrages an bestimmte Nachweise knüpfte, verstößt gegen die Rechtskraft seines Beschlusses ON 45 und ist demnach in diesem Umfang nichtig vergleiche etwa NZ 1982, 77 u.a.). Da der einen sogar über dem Schätzwert liegenden Preis ausweisende Kaufvertrag bereits mit Beschluß ON 45 rechtskräftig abhandlungsgerichtlich genehmigt war, sind die Beschlüsse der Vorinstanzen, soweit sie die Genehmigung des Kaufvertrages zum Gegenstand haben, ersatzlos aufzuheben; der von Zdravka S*** dem Erstgericht angezeigte Kaufvertrag ist rechtswirksam zustandegekommen.
Soweit Zdravka S*** auch die weitere Anordnung des Erstgerichtes, daß der Kaufpreis beim Gerichtskommissär zugunsten der Verlassenschaft zu erlegen sei, bekämpft, wirkt allerdings die Rechtskraft des Beschlusses ON 45 (Punkt 2), mit welchem die Entscheidung über die Freigabe von Barmitteln zur Abdeckung von Auslagen für die Verlassenschaft bis zur Vorlage des Inventars aufgeschoben wurde, gegen sie. In diesem Umfang führt Zdravka S*** keine Umstände ins Treffen, die als Anfechtungsgründe im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG zu beurteilen wären. Soweit sie als Nullität rügt, daß das Rekursgericht in bezug auf die Abführung des Kaufpreises mangelnde Beschwer der Revisionsrekurswerberin angenommen und dennoch deren Rekurs sachlich erledigt habe, ist ihr entgegenzuhalten, daß das Gericht zweiter Instanz den erstgerichtlichen Ausspruch (auch) aus anderen Gründen (ON 73, S 6) bestätigt hat.Soweit Zdravka S*** auch die weitere Anordnung des Erstgerichtes, daß der Kaufpreis beim Gerichtskommissär zugunsten der Verlassenschaft zu erlegen sei, bekämpft, wirkt allerdings die Rechtskraft des Beschlusses ON 45 (Punkt 2), mit welchem die Entscheidung über die Freigabe von Barmitteln zur Abdeckung von Auslagen für die Verlassenschaft bis zur Vorlage des Inventars aufgeschoben wurde, gegen sie. In diesem Umfang führt Zdravka S*** keine Umstände ins Treffen, die als Anfechtungsgründe im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zu beurteilen wären. Soweit sie als Nullität rügt, daß das Rekursgericht in bezug auf die Abführung des Kaufpreises mangelnde Beschwer der Revisionsrekurswerberin angenommen und dennoch deren Rekurs sachlich erledigt habe, ist ihr entgegenzuhalten, daß das Gericht zweiter Instanz den erstgerichtlichen Ausspruch (auch) aus anderen Gründen (ON 73, S 6) bestätigt hat.