Rechtssatz RS0008166
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008166
Entscheidungsdatum
08.06.2004
Rechtssatz
Die dem erbserklärten Erben, dem das Abhandlungsgericht die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen hat, erteilte Genehmigung zur Veräußerung von in den Nachlaß gehörigen Gegenständen kann auch im vorhinein erteilt werden; die Ermächtigung des Abhandlungsgerichtes zum Verkauf eines solchen Gegenstandes ist als solche im voraus erteilte abhandlungsgerichtliche Genehmigung zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 693/87
Entscheidungstext OGH 09.12.1987 1 Ob 693/87
RZ 1988/35,164
- 4 Ob 328/97g
Entscheidungstext OGH 12.11.1997 4 Ob 328/97g
Auch; Beisatz: Hier: Einräumung einer Frist zur Veräußerung einer Eigentumswohnung. (T1)
- 4 Ob 127/04m
Entscheidungstext OGH 08.06.2004 4 Ob 127/04m
Auch; Beisatz: Hier: Verlassbehördliche Genehmigung vor Errichtung des für die Abtretung von Geschäftsanteilen notwendigen Notariatsaktes. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008166
Dokumentnummer
JJR_19871209_OGH0002_0010OB00693_8700000_002