Rechtssatz RS0007481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007481
Entscheidungsdatum
28.11.1985
Norm
AußStrG §16 BII2k2
AußStrG §18 A
Rechtssatz
In der Annahme einer mit einer früheren Parteienerklärung im inhaltlichen Widerspruch stehenden Erklärung ( im Fall der Unabänderlichkeit der einmal abgegebenen Erklärung) liegt mangels spezieller, die Rechtsfolge androhender Verfahrensvorschrift und mangels Identität des Entscheidungsgegenstandes zwischen der Annahme der ersten und der Annahme der zweiten Parteienerklärung, kein Verfahrensfehler vom Gewicht einer Nichtigkeit auch nicht in der Form eines Verstoßes gegen § 18 AußStrG.In der Annahme einer mit einer früheren Parteienerklärung im inhaltlichen Widerspruch stehenden Erklärung ( im Fall der Unabänderlichkeit der einmal abgegebenen Erklärung) liegt mangels spezieller, die Rechtsfolge androhender Verfahrensvorschrift und mangels Identität des Entscheidungsgegenstandes zwischen der Annahme der ersten und der Annahme der zweiten Parteienerklärung, kein Verfahrensfehler vom Gewicht einer Nichtigkeit auch nicht in der Form eines Verstoßes gegen Paragraph 18, AußStrG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0007481
Dokumentnummer
JJR_19851128_OGH0002_0060OB00034_8500000_001