Rechtssatz RS0007489
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007489
Entscheidungsdatum
18.12.1986
Rechtssatz
Verstöße gegen die Aufteilung der Geschäfte zwischen Gericht und Gerichtskommissär sind nicht in Analogie zum Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO zu behandeln, sie könnten nur in Analogie zu § 477 Abs 1 Z 2 ZPO gesehen werden. Eine auch gesetzwidrige Ersetzung der durch einen Notar als Gerichtskommissiär vorzunehmenden Amtshandlung durch eine unmittelbare gerichtliche Tätigkeit ist nicht mit Nichtigkeit bedroht (Analogie zu § 477 Abs 3 ZPO).Verstöße gegen die Aufteilung der Geschäfte zwischen Gericht und Gerichtskommissär sind nicht in Analogie zum Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zu behandeln, sie könnten nur in Analogie zu Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO gesehen werden. Eine auch gesetzwidrige Ersetzung der durch einen Notar als Gerichtskommissiär vorzunehmenden Amtshandlung durch eine unmittelbare gerichtliche Tätigkeit ist nicht mit Nichtigkeit bedroht (Analogie zu Paragraph 477, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0007489
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19861218_OGH0002_0060OB00017_8600000_001