Der Rekurs ist berechtigt.
Zur Abhandlung von Verlassenschaften ist das nach § 105 JN örtlich zuständige Bezirksgericht berufen. Notare als Gerichtskommissäre haben dabei nur insoweit Amtshandlungen zu besorgen, als ihnen das im jeweiligen Verfahren vom Gericht aufgetragen wurde (§ 1 Abs 1 GKoärG). Im Umfang des § 2 Abs 1Zur Abhandlung von Verlassenschaften ist das nach Paragraph 105, JN örtlich zuständige Bezirksgericht berufen. Notare als Gerichtskommissäre haben dabei nur insoweit Amtshandlungen zu besorgen, als ihnen das im jeweiligen Verfahren vom Gericht aufgetragen wurde (Paragraph eins, Absatz eins, GKoärG). Im Umfang des Paragraph 2, Absatz eins
GKoärG verpflichtet das Gesetz das Abhandlungsgericht, Amtshandlungen einem Notar als Gerichtskommissär aufzutragen, in den Fällen des § 6 Abs 3 letzter Satz und des § 7 Abs 2 GKoärG jedoch selbst durchzuführen. Die vom Gerichtskommissär gesetzten Amtshandlungen treten funktionell anstelle der sonst vom beauftragenden Gericht vorzunehmenden Amtshandlungen. Das Verhältnis zwischen dem Gericht, bei dem eine Verlassenschaftsabhandlung (oder ein sonstiges außerstreitiges Verfahren) anhängig ist, und dem von diesem Gericht beauftragten Gerichtskommissär ist nicht den Beziehungen zwischen den nach der Gerichtsorganisation eingerichteten Behörden vergleichbar, unter die die anfallenden Geschäfte nach allgemein formulierten Kriterien im Sinne der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung aufgeteilt werden, das Verhältnis entspricht vielmehr dem der Gerichtsbesetzung, weil es um die Bestimmung des Organes geht, durch welches eine verfahrensrechtlich einer bestimmten Behörde zuzurechnende Amtshandlung vorzunehmen ist. Ein Verstoß gegen zwingende gesetzliche Regelungen über die Aufteilung der Geschäfte zwischen dem Gericht und dem Gerichtskommissär ist nicht in Analogie zum Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO zu behandeln, sondern könnte nur in Analogie zu § 477 Abs 1 Z 2 ZPO gesehen werden. Aus § 477 Abs 3 ZPO muß aber verallgemeinernd der Grundsatz abgeleitet werden, daß eine höherwertige als die gesetzlich vorgesehene Gerichtsbesetzung keine Nichtigkeit begründe. Dieser aus der durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 neu eingeführten Regelung abgeleitete Grundsatz des Zivilprozeßrechtes ist auf das Verfahren außer Streitsachen voll übertragbar. Daraus, daß das Gericht den Gerichtskommissär im Einzelfall mit der Besorgung von Amtshandlungen zu beauftragen, diesen Auftrag unter Umständen aber zu widerrufen und die Amtshandlungen selbst vorzunehmen hat, sowie daraus, daß die im § 1 Abs 2 GKoärG genannten Amtshandlungen stets dem Gericht vorbehalten bleiben, ist abzuleiten, daß der Richter gegenüber dem Gerichtskommissär als höherwertiges Organ anzusehen ist. Daraus folgt, daß auch eine gesetzwidrige Ersetzung der durch einen Notar als Gerichtskommissär vorzunehmenden Amtshandlung durch eine unmittelbare gerichtliche Tätigkeit nicht mit Nichtigkeit bedroht ist.GKoärG verpflichtet das Gesetz das Abhandlungsgericht, Amtshandlungen einem Notar als Gerichtskommissär aufzutragen, in den Fällen des Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz und des Paragraph 7, Absatz 2, GKoärG jedoch selbst durchzuführen. Die vom Gerichtskommissär gesetzten Amtshandlungen treten funktionell anstelle der sonst vom beauftragenden Gericht vorzunehmenden Amtshandlungen. Das Verhältnis zwischen dem Gericht, bei dem eine Verlassenschaftsabhandlung (oder ein sonstiges außerstreitiges Verfahren) anhängig ist, und dem von diesem Gericht beauftragten Gerichtskommissär ist nicht den Beziehungen zwischen den nach der Gerichtsorganisation eingerichteten Behörden vergleichbar, unter die die anfallenden Geschäfte nach allgemein formulierten Kriterien im Sinne der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung aufgeteilt werden, das Verhältnis entspricht vielmehr dem der Gerichtsbesetzung, weil es um die Bestimmung des Organes geht, durch welches eine verfahrensrechtlich einer bestimmten Behörde zuzurechnende Amtshandlung vorzunehmen ist. Ein Verstoß gegen zwingende gesetzliche Regelungen über die Aufteilung der Geschäfte zwischen dem Gericht und dem Gerichtskommissär ist nicht in Analogie zum Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zu behandeln, sondern könnte nur in Analogie zu Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO gesehen werden. Aus Paragraph 477, Absatz 3, ZPO muß aber verallgemeinernd der Grundsatz abgeleitet werden, daß eine höherwertige als die gesetzlich vorgesehene Gerichtsbesetzung keine Nichtigkeit begründe. Dieser aus der durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 neu eingeführten Regelung abgeleitete Grundsatz des Zivilprozeßrechtes ist auf das Verfahren außer Streitsachen voll übertragbar. Daraus, daß das Gericht den Gerichtskommissär im Einzelfall mit der Besorgung von Amtshandlungen zu beauftragen, diesen Auftrag unter Umständen aber zu widerrufen und die Amtshandlungen selbst vorzunehmen hat, sowie daraus, daß die im Paragraph eins, Absatz 2, GKoärG genannten Amtshandlungen stets dem Gericht vorbehalten bleiben, ist abzuleiten, daß der Richter gegenüber dem Gerichtskommissär als höherwertiges Organ anzusehen ist. Daraus folgt, daß auch eine gesetzwidrige Ersetzung der durch einen Notar als Gerichtskommissär vorzunehmenden Amtshandlung durch eine unmittelbare gerichtliche Tätigkeit nicht mit Nichtigkeit bedroht ist.
Das Rekursgericht war daher nicht befugt, den von ihm angenommenen Verfahrensverstoß aus Anlaß des gegen den erstinstanzlichen Beschluß erhobenen Rekurses von Amts wegen aufzugreifen. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Untersuchung, wieweit die Abhaltung der Tagsatzung vom 14. August 1986 durch das Abhandlungsgericht gegen die Regelungen über das sogenannte obligatorische Gerichtskommissariat verstoßen habe oder wegen einer etwa angenommenen Notwendigkeit, Beteiligte oder Sachverständige formell vernehmen zu müssen, gerechtfertigt erschienen sein mochte. Das Rekursgericht war aus den dargelegten Erwägungen keinesfalls berechtigt, die von ihm angenommene Verletzung der gesetzlich vorgesehenen Aufgabenteilung zwischen Gericht und Gerichtskommissär von Amts wegen - als Nichtigkeit - wahrzunehmen.
In teilweiser Stattgebung des Rekurses war der angefochtene Beschluß ersatzlos aufzuheben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs der erbserklärten Erben gegen die erstinstanzliche Entscheidung vom 14. August 1986 aufzutragen. Da das Rekursgericht über das gegen den erstinstanzlichen Beschluß erhobene Rechtsmittel keine Sachentscheidung gefällt hat, hat sich der Oberste Gerichtshof auf die Aufhebung des zu Unrecht gefaßten Beschlusses auf Nichtigerklärung zu beschränken. Die vom Rekurswerber begehrte Sachentscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses bedeutete eine unzulässige Verschiebung des Instanzenzuges.