Rechtssatz RS0007515
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007515
Geschäftszahl
1Ob517/76; 7Ob756/82
Entscheidungsdatum
28.10.1982
Norm
AußStrG §16 BII3a
AußStrG §71
Rechtssatz
Wenn die Untergerichte unter Außerachtlassung der Bestimmung des § 71 AußStrG zur Auffassung gelangen, es sei mangels eines Nachlaßvermögens keine Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen, liegt darin kein mit Nullität bedrohter Verfahrensverstoß.Wenn die Untergerichte unter Außerachtlassung der Bestimmung des Paragraph 71, AußStrG zur Auffassung gelangen, es sei mangels eines Nachlaßvermögens keine Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen, liegt darin kein mit Nullität bedrohter Verfahrensverstoß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0007515
Dokumentnummer
JJR_19760317_OGH0002_0010OB00517_7600000_001