Rechtssatz RS0007600
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007600
Entscheidungsdatum
31.08.1983
Rechtssatz
Die eidliche Vernehmung bietet den Parteien die Möglichkeit, Fragen an die Zeugen "vorzuschlagen". Das derart gewonnene Ergebnis der eidlichen Befragung ist dem Abhandlungsverfahren zugrundezulegen, die Gültigkeit des mündlichen Testaments kann aber gemäß § 67 AußStrG mit Erbrechtsklage bestritten werden.Die eidliche Vernehmung bietet den Parteien die Möglichkeit, Fragen an die Zeugen "vorzuschlagen". Das derart gewonnene Ergebnis der eidlichen Befragung ist dem Abhandlungsverfahren zugrundezulegen, die Gültigkeit des mündlichen Testaments kann aber gemäß Paragraph 67, AußStrG mit Erbrechtsklage bestritten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0007600
Dokumentnummer
JJR_19830831_OGH0002_0010OB00603_8300000_001