Rechtssatz RS0007656
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007656
Geschäftszahl
8Ob32/72; 4Ob242/08d
Entscheidungsdatum
24.02.2009
Rechtssatz
Der in der Todfallsaufnahme enthaltene Antrag des Verlassenschaftsgläubigers auf kridamäßige Aufteilung des Nachlasses kann ohne Verstoß gegen eine gesetzliche Bestimmung als Antrag auf Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt aufgefasst werden, bei der die Befriedigung der Gläubiger im Verhältnis ihrer Forderungen kridamäßig durch quotitative Zuweisung des ganzen Nachlasses an alle Gläubiger oder durch Aufteilung der Vermögensstücke auf einzelne Gläubiger erfolgt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 32/72
Entscheidungstext OGH 14.03.1972 8 Ob 32/72
- 4 Ob 242/08d
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 242/08d
Vgl auch; Beisatz: Die Überlassung an Zahlungs statt kann durch eine quotative Zuweisung des Nachlasses an alle Gläubiger erfolgen, wobei dann Miteigentumsrechte der beteiligten Gläubiger entstehen, oder die Vermögensteile werden einzeln auf die Gläubiger aufgeteilt, oder ein Gläubiger oder ein Dritter übernimmt die Aktivmasse gegen die Verpflichtung, die - genau zu bezeichnenden - anderen Schulden verhältnismäßig zu zahlen; übernommen und getilgt werden nur die betroffenen Forderungsquoten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007656
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009
Dokumentnummer
JJR_19720314_OGH0002_0080OB00032_7200000_001