Rechtssatz RS0007689
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007689
Entscheidungsdatum
08.09.1983
Norm
AußStrG §73 Abs1
TEG §12 Abs2
Rechtssatz
Wurde ein Nachlaß, zu dem der Verschollene als Erbe berufen gewesen wäre, gemäß § 73 Abs 1 AußStrG durch Überlassung an einen Gläubiger an Zahlungsstatt abgetan, so kann nicht gesagt werden, der Verschollene besitze etwa durch Einantwortung im Inland befindliches Vermögen, weshalb diesbezüglich kein inländischer Anknüpfungspunkt gegeben ist.Wurde ein Nachlaß, zu dem der Verschollene als Erbe berufen gewesen wäre, gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AußStrG durch Überlassung an einen Gläubiger an Zahlungsstatt abgetan, so kann nicht gesagt werden, der Verschollene besitze etwa durch Einantwortung im Inland befindliches Vermögen, weshalb diesbezüglich kein inländischer Anknüpfungspunkt gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0007689
Dokumentnummer
JJR_19830908_OGH0002_0070ND00504_8300000_001