Rechtssatz RS0007700
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007700
Entscheidungsdatum
22.10.2015
Norm
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C2d4
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C5
AußStrG 2005 §64
EheG §95
Rechtssatz
Hat das Erstgericht einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens auf Grund seiner Rechtsansicht, die Jahresfrist sei bei Stellung des Antrages bereits abgelaufen gewesen, abgewiesen und wurde diese Auffassung vom Rekursgericht nicht geteilt und dem Erstgericht eine neuerliche materiellrechtliche Entscheidung aufgetragen, dann liegt nicht etwa wie bei der abschließenden Beurteilung eines formalen Prozesshindernisses ein in Wahrheit abändernder Beschluss, sondern ein für die materielle Rechtslage das Erstgericht bindender Beschluss im Sinne des § 14 Abs 4 AußStrG vor.Hat das Erstgericht einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens auf Grund seiner Rechtsansicht, die Jahresfrist sei bei Stellung des Antrages bereits abgelaufen gewesen, abgewiesen und wurde diese Auffassung vom Rekursgericht nicht geteilt und dem Erstgericht eine neuerliche materiellrechtliche Entscheidung aufgetragen, dann liegt nicht etwa wie bei der abschließenden Beurteilung eines formalen Prozesshindernisses ein in Wahrheit abändernder Beschluss, sondern ein für die materielle Rechtslage das Erstgericht bindender Beschluss im Sinne des Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG vor.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 582/92
Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 582/92
- 8 Ob 322/99g
Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 Ob 322/99g
Auch; Beisatz: Damit liegt aber nicht etwa, wie bei der abschließenden Beurteilung eines formalen Prozesshindernisses ein in Wahrheit abändernder Beschluss vor, sondern ein Aufhebungsbeschluss im Sinn des § 14b Abs 1 AußStrG. (T1)
- 6 Ob 29/07v
Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 29/07v
Beisatz: Gleiches muss auch für die insoweit nicht veränderte Rechtslage nach § 64 Abs 1 AußStrG 2005 gelten. (T2)
- 1 Ob 7/11b
Entscheidungstext OGH 25.01.2011 1 Ob 7/11b
Beis wie T2
- 1 Ob 190/11i
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 1 Ob 190/11i
Auch; Beis wie T2
- 1 Ob 197/15z
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 197/15z
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007700
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015
Dokumentnummer
JJR_19920714_OGH0002_0010OB00582_9200000_001