Rechtssatz RS0007717
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007717
Entscheidungsdatum
21.05.1987
Rechtssatz
Ein Erbenkurator darf nicht bestellt werden, wenn der abwesende Erbe oder Miterbe durch einen anwesenden Vertreter - mag dieser gesetzlich oder behördlich bestellt oder gewillkürt sein - vertreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0007717
Dokumentnummer
JJR_19870521_OGH0002_0060OB00676_8500000_001