Rechtssatz RS0007781
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007781
Geschäftszahl
2Nd505/87; 1Ob235/01t; 9Ob100/03a
Entscheidungsdatum
10.09.2003
Rechtssatz
Das gemäß § 94 AußStrG ersuchte Gericht hat die Amtshandlungen im Sinne der §§ 109 und 113 AußStrG vorzunehmen und zwar mit der Abweichung, daß es das Inventar nicht selbst aufzubewahren, sonder dem ersuchenden Gericht zu übersenden hat. Es hat daher das ersuchte Gericht nach vorgenommener Prüfung zu entscheiden, ob es das Inventar zu Gericht annimmt.Das gemäß Paragraph 94, AußStrG ersuchte Gericht hat die Amtshandlungen im Sinne der Paragraphen 109 und 113 AußStrG vorzunehmen und zwar mit der Abweichung, daß es das Inventar nicht selbst aufzubewahren, sonder dem ersuchenden Gericht zu übersenden hat. Es hat daher das ersuchte Gericht nach vorgenommener Prüfung zu entscheiden, ob es das Inventar zu Gericht annimmt.
Entscheidungstexte
- 2 Nd 505/87
Entscheidungstext OGH 07.04.1987 2 Nd 505/87
- 1 Ob 235/01t
Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 235/01t
Besatz: Dem Abhandlungsgericht obliegt sodann gemäß §110 AußStrG die Entscheidung darüber, ob sich eine Sache im Besitz des Erblassers befunden hat und damit in das Inventar aufzunehmen ist. Eine derartige Beurteilungsbefugnis kann dem Rechtshilfegericht für das aufgenommene Teilinventar schon deshalb nicht zukommen, weil ihmoftmals nicht alle Beweismittel unmittelbar zugänglich sein werden. Seine Überprüfungsbefugnis bezieht sich darauf, ob das Teilinventar ordnungsgemäß und vollständig im Sinne des Rechtshilfeersuchens zustande gekommen ist. (T1)
- 9 Ob 100/03a
Entscheidungstext OGH 10.09.2003 9 Ob 100/03a
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0007781
Dokumentnummer
JJR_19870407_OGH0002_0020ND00505_8700000_001