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Rechtssatz RS0007802

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0007802

Geschäftszahl

5Ob563/78

Entscheidungsdatum

18.04.1978

Rechtssatz

Ein zinsenfreies Darlehen des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds mit langjähriger Laufzeit ist nicht mit den zur Gänze aushaftenden Betrag, sondern nur zu einem Teil vom Schätzwert der Liegenschaft abzuziehen. Da aber für die Feststellung des Verkehrswertes der Liegenschaft unter Berücksichtigung ihrer Belastung durch Darlehen des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds mit besonders günstigen Bedingungen nicht ein schematischer Hundertsatz vom Nennwert des seinerzeit gewährten Darlehens zur Bewertung des aushaftenden Betrages im Zeitpunkt des Todes der Erblassers angewendet werden kann, kann dessen Feststellung nicht unmittelbar unter Zugrundelegung der Grundsätze des Bewertungsgesetzes (Paragraph 14, Absatz 3,) erfolgen, sondern ist die Schätzung durch einen Sachverständigen erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 563/78
    Entscheidungstext OGH 18.04.1978 5 Ob 563/78
    SZ 51/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0007802

Dokumentnummer

JJR_19780418_OGH0002_0050OB00563_7800000_001