Rechtssatz RS0007804
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007804
Entscheidungsdatum
16.11.2016
Rechtssatz
Begehrt ein Pflichtteilsberechtigter die Errichtung eines Inventars zur Feststellung des Pflichtteils, so ist die Schätzung des gesamten beweglichen und unbeweglichen Nachlassvermögens obligatorisch vorgeschrieben. In diesem Fall hat das Abhandlungsgericht gemäß § 102 Abs 2 AußStrG die Schätzung des gesamten Nachlasses anzuordnen, wenn auch vom Pflichtteilsberechtigten eine solche nicht ausdrücklich begehrt wurde.Begehrt ein Pflichtteilsberechtigter die Errichtung eines Inventars zur Feststellung des Pflichtteils, so ist die Schätzung des gesamten beweglichen und unbeweglichen Nachlassvermögens obligatorisch vorgeschrieben. In diesem Fall hat das Abhandlungsgericht gemäß Paragraph 102, Absatz 2, AußStrG die Schätzung des gesamten Nachlasses anzuordnen, wenn auch vom Pflichtteilsberechtigten eine solche nicht ausdrücklich begehrt wurde.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 651/79
Entscheidungstext OGH 21.06.1979 7 Ob 651/79
Veröff: EFSlg 33680
- 7 Ob 724/87
Entscheidungstext OGH 21.12.1987 7 Ob 724/87
- 2 Ob 65/97s
Entscheidungstext OGH 20.03.1997 2 Ob 65/97s
Vgl auch
- 6 Ob 184/99y
Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 184/99y
Vgl; Beisatz: Auch gesetzliche Erben, die gleichzeitig pflichtteilsberechtigt sind, sind im Abhandlungsverfahren befugt, ein Inventar und die Schätzung zu verlangen. (T1)
Veröff: SZ 72/174
- 2 Ob 150/16x
Entscheidungstext OGH 16.11.2016 2 Ob 150/16x
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch nach § 167 Abs 2 AußStrG 2005. (T2); Beisatz: Aus welchem Motiv eine Partei die Schätzung beantragt, ist nicht entscheidend. (T3); Veröff: SZ 2016/119
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007804
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19790621_OGH0002_0070OB00651_7900000_001