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Rechtssatz RS0007830×

Rechtssatz RS0007830

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0007830

Geschäftszahl

4Ob501/91

Entscheidungsdatum

15.01.1991

Norm

AußStrG §97 A1
KlGG §3 Abs2
KlGG §10
KlGG §16
KlGG §18

Rechtssatz

Ist wegen Paragraph 3, Absatz 2, KlGG nur ein Ehepartner Unterpächter oder Einzelpächter, schließt dies Mitbesitz des auf der untergepachteten Kleinparzelle befindlichen beweglichen und unbeweglichen Vermögens (Badehütte, Gerätehütte, Vordach, Außenanlagen, Kulturen, Gartenwasserleitung, Markise, Mobiliar) durch den anderen Ehegatten nicht aus. An diesem Mitbesitz ändert es auch nichts, daß das Inventar im Falle einer Beendigung des Unterpachtverhältnisses zum Teil (Baulichkeiten und Kulturen) dem Verpächter gegen Entschädigung überlassen werden müßte. Die im Mitbesitz befindlichen Sachen sind daher in das Inventar im Sinne des Paragraph 97, AußStrG aufzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 501/91
    Entscheidungstext OGH 15.01.1991 4 Ob 501/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007830

Dokumentnummer

JJR_19910115_OGH0002_0040OB00501_9100000_001