Rechtssatz RS0007840
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007840
Geschäftszahl
1Ob260/50; 5Ob320/64
Entscheidungsdatum
06.07.1965
Rechtssatz
Wenn einem Dritten, der sich im Besitz einer Sache befindet, die seiner Behauptung nach nicht in den Nachlaß gehört, diese vom Abhandlungsgericht abgenommen und dem Erben, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen worden war, übergeben wurde, so hat, wenn diese Verfügung von der oberen Instanz aufgehoben wird, das Abhandlungsgericht über den Antrag des Dritten auf Wiedereinräumung des Besitzes zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0007840
Dokumentnummer
JJR_19500913_OGH0002_0010OB00260_5000000_001