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Rechtssatz RS0007859×

Rechtssatz RS0007859

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0007859

Geschäftszahl

3Ob210/55; 3Ob555/51 (3Ob556/51); 1Ob690/88

Entscheidungsdatum

30.11.1988

Rechtssatz

Bei Ermittlung des Wertes eines Unternehmens ist auch der immaterielle Unternehmenswert (Geschäfts- oder Idealwert) zu berücksichtigen. Das Unternehmen hat dann einen Geschäfts- (Ideal-)wert, wenn es im kritischen Zeitpunkt - soweit also die Nachlaßinventur in Betracht kommt, zur Zeit des Todes des Erblassers - sowohl um einen den Bilanzwert übersteigenden Betrag verkauft als auch mit der Wahrscheinlichkeit künftigen Ertrages fortgeführt werden könnte. Daß die Erben es nicht verkaufen oder fortführen müssen, ist unerheblich, wenn sie es nur können. Künftige Pensions- und Abfertigungsansprüche beeinflussen diesen gegenwärtigen Geschäftswert.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 555/51
    Entscheidungstext OGH 20.02.1952 3 Ob 555/51
    Auch
  • 3 Ob 210/55
    Entscheidungstext OGH 20.04.1955 3 Ob 210/55
  • 1 Ob 690/88
    Entscheidungstext OGH 30.11.1988 1 Ob 690/88
    nur: Bei Ermittlung des Wertes eines Unternehmens ist auch der immaterielle Unternehmenswert (Geschäfts- oder Idealwert) zu berücksichtigen. Das Unternehmen hat dann einen Geschäfts- (Ideal-)wert, wenn es im kritischen Zeitpunkt sowohl um einen den Bilanzwert übersteigenden Betrag verkauft als auch mit der Wahrscheinlichkeit künftigen Ertrages fortgeführt werden könnte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0007859

Dokumentnummer

JJR_19550420_OGH0002_0030OB00210_5500000_002