Rechtssatz RS0007875
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007875
Geschäftszahl
7Ob576/55; 3Ob327/57; 4Ob1572/91 (4Ob1573/91, 4Ob1574/91)
Entscheidungsdatum
24.09.1991
Rechtssatz
Die auf Grund des Antrages auf Nachlaßabsonderung durch die Bestellung des Separationskurators und Errichtung des Inventars aufgelaufenen Kosten sind vom Antragsteller, in dessen Interesse die Maßnahmen getroffen wurden, vorzuschießen. § 111 AußStrG ist nur anwendbar, wenn die Inventur im regelmäßigen Verlauf der Verlassenschaftsabhandlung erfolgt.Die auf Grund des Antrages auf Nachlaßabsonderung durch die Bestellung des Separationskurators und Errichtung des Inventars aufgelaufenen Kosten sind vom Antragsteller, in dessen Interesse die Maßnahmen getroffen wurden, vorzuschießen. Paragraph 111, AußStrG ist nur anwendbar, wenn die Inventur im regelmäßigen Verlauf der Verlassenschaftsabhandlung erfolgt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 576/55
Entscheidungstext OGH 11.01.1956 7 Ob 576/55
- 3 Ob 327/57
Entscheidungstext OGH 26.06.1957 3 Ob 327/57
Ähnlich
- 4 Ob 1572/91
Entscheidungstext OGH 24.09.1991 4 Ob 1572/91
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0007875
Dokumentnummer
JJR_19560111_OGH0002_0070OB00576_5500000_001