Rechtssatz RS0007887
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007887
Entscheidungsdatum
07.11.1974
Rechtssatz
Für die eidesstättige Erklärung nach § 114 Abs 1 AußStrG ist jede beliebige Form zulässig, sofern sie nur eindeutig erkennen läßt, daß die Richtigkeit des Vermögensbekenntnisses an Eidesstatt bekräftigt wird.Für die eidesstättige Erklärung nach Paragraph 114, Absatz eins, AußStrG ist jede beliebige Form zulässig, sofern sie nur eindeutig erkennen läßt, daß die Richtigkeit des Vermögensbekenntnisses an Eidesstatt bekräftigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0007887
Dokumentnummer
JJR_19741107_OGH0002_0070OB00181_7400000_001