Rechtssatz RS0007902
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007902
Geschäftszahl
8Ob131/77 (8Ob132/77; 8Ob133/77)
Entscheidungsdatum
23.11.1977
Rechtssatz
§ 108 ASVG findet nur dann Anwendung, wenn fällige und nicht ausgezahlte Pensionsbeträge vorliegen, nicht aber, wenn es sich um bereits als ausbezahlt zu beurteilende Beträge handelt, über die der verstorbene Versicherte hätte verfügen können.Paragraph 108, ASVG findet nur dann Anwendung, wenn fällige und nicht ausgezahlte Pensionsbeträge vorliegen, nicht aber, wenn es sich um bereits als ausbezahlt zu beurteilende Beträge handelt, über die der verstorbene Versicherte hätte verfügen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0007902
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2023
Dokumentnummer
JJR_19771123_OGH0002_0080OB00131_7700000_001