Rechtssatz RS0007919
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007919
Geschäftszahl
6Ob693/79; 7Ob630/88
Entscheidungsdatum
28.07.1988
Rechtssatz
Eine nähere Bestimmung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Bedenkzeit trifft das Gesetz nicht. Sie kann sich nur aus deren Zweck ergeben, nämlich der Wahrscheinlichkeit, die für die Abgabe der Erbserklärung maßgebenden Umstände nach Ablauf der Verlängerungspflicht besser beurteilen und abwägen zu können als innerhalb der zunächst dazu offenstehenden Zeit. Die verfahrensrechtliche Einrichtung der Bedenkzeit zur Abgabe der Erbserklärung ist aber nicht dazu bestimmt, Spekulationen auf das Verhalten verfahrensfremder dritter Personen oder sonstigen nicht unmittelbar auf die Verlassenschaftsmasse und den Kreis der Erbansprecher erwirkenden Umstände zu ermöglichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007919
Dokumentnummer
JJR_19790830_OGH0002_0060OB00693_7900000_001