Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0007919×

Rechtssatz RS0007919

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0007919

Geschäftszahl

6Ob693/79; 7Ob630/88

Entscheidungsdatum

28.07.1988

Rechtssatz

Eine nähere Bestimmung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Bedenkzeit trifft das Gesetz nicht. Sie kann sich nur aus deren Zweck ergeben, nämlich der Wahrscheinlichkeit, die für die Abgabe der Erbserklärung maßgebenden Umstände nach Ablauf der Verlängerungspflicht besser beurteilen und abwägen zu können als innerhalb der zunächst dazu offenstehenden Zeit. Die verfahrensrechtliche Einrichtung der Bedenkzeit zur Abgabe der Erbserklärung ist aber nicht dazu bestimmt, Spekulationen auf das Verhalten verfahrensfremder dritter Personen oder sonstigen nicht unmittelbar auf die Verlassenschaftsmasse und den Kreis der Erbansprecher erwirkenden Umstände zu ermöglichen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 693/79
    Entscheidungstext OGH 30.08.1979 6 Ob 693/79
  • 7 Ob 630/88
    Entscheidungstext OGH 28.07.1988 7 Ob 630/88
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007919

Dokumentnummer

JJR_19790830_OGH0002_0060OB00693_7900000_001