Rechtssatz RS0007948
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007948
Entscheidungsdatum
25.11.1959
Rechtssatz
Zur Frage, ob bei einer Ergänzung der Erbserklärung durch Angabe eines weiteren Erbrechtstitels trotz Versäumung der zunächst erteilten Frist das Verfahren nach § 125 AußStrG neuerlich durchzuführen ist.Zur Frage, ob bei einer Ergänzung der Erbserklärung durch Angabe eines weiteren Erbrechtstitels trotz Versäumung der zunächst erteilten Frist das Verfahren nach Paragraph 125, AußStrG neuerlich durchzuführen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0007948
Dokumentnummer
JJR_19591125_OGH0002_0060OB00403_5900000_001