Rechtssatz RS0007954
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007954
Entscheidungsdatum
28.01.1981
Rechtssatz
Keine Annahme von unklaren und mehrdeutigen Erbserklärungen, aber auch keine Zurückweisung gegenüber den - nicht anwaltlich vertretenen - Erbansprechern; vielmehr ist wegen der bestehenden Zweifel über den Inhalt ihrer Erklärung Rechtsbelehrung zu erteilen und die Möglichkeit zu einer allfälligen Verbesserung zu geben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0007954
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018
Dokumentnummer
JJR_19810128_OGH0002_0010OB00503_8100000_001