Rechtssatz RS0007982
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007982
Geschäftszahl
3Ob545/84; 1Ob600/89
Entscheidungsdatum
05.07.1989
Rechtssatz
Das Berufsgericht kann die bis dahin weder von den Parteien noch vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage der richtigen Fassung des Begehrens einer Erbrechtsklage nur in einer von Amts wegen angeordneten mündlichen Verhandlung erörtern. Geschieht dies nicht, kann aber deswegen von einem Mangel des Berufungsverfahrens, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war, keine Rede sein.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 545/84
Entscheidungstext OGH 13.06.1984 3 Ob 545/84
- 1 Ob 600/89
Entscheidungstext OGH 05.07.1989 1 Ob 600/89
nur: Das Gericht kann die bis dahin weder von den Parteien noch vom Gericht aufgeworfene Frage der richtigen Fassung des Begehrens einer Erbrechtsklage nur in einer mündlichen Verhandlung erörtern. (T1); Veröff: SZ 62/131 = JBl 1990,51
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0007982
Dokumentnummer
JJR_19840613_OGH0002_0030OB00545_8400000_001