Rechtssatz RS0007989
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007989
Entscheidungsdatum
15.06.1978
Rechtssatz
Bei Vorliegen mehrerer letztwilliger Anordnungen muß sich die Erbserklärung auf eine bestimmte von ihnen beziehen. Das formgültige (mündliche) Testament und das in ein solche umgedeutete formungültige (schriftliche) Testament sind jedoch als ein und derselbe Erbrechtstitel anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0007989
Dokumentnummer
JJR_19780615_OGH0002_0070OB00565_7800000_001