Rechtssatz RS0008001
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008001
Entscheidungsdatum
05.09.1973
Rechtssatz
Die Bindungswirkung des in einem Rechtsstreit nach Verteilung der Parteienrollen gefällten Urteile sind ausschließlich nach den Vorschriften der ZPO, allenfalls unter Berücksichtigung des materiellen Rechtes zu beurteilen. Die Frage der Wirkungen eines gerichtlichen Urteils kann aber nicht Gegenstand einer richterlichen Entscheidung sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0008001
Dokumentnummer
JJR_19730905_OGH0002_0010OB00129_7300000_001