Rechtssatz RS0008040
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008040
Entscheidungsdatum
23.09.1970
Rechtssatz
Wurde zur Vertretung des Nachlasses in einem vom erbserklärten Erben, dem die Besorgung und die Verwaltung des Nachlasses überlassen worden war, gegen den Nachlaß angestrengten Rechtsstreit ein Kollisionskurator bestellt, besteht kein Grund zu einer Enthebung, wenn nachträglich gemäß § 127 AußStrG die Sequestration des Nachlasses angeordnet wird.Wurde zur Vertretung des Nachlasses in einem vom erbserklärten Erben, dem die Besorgung und die Verwaltung des Nachlasses überlassen worden war, gegen den Nachlaß angestrengten Rechtsstreit ein Kollisionskurator bestellt, besteht kein Grund zu einer Enthebung, wenn nachträglich gemäß Paragraph 127, AußStrG die Sequestration des Nachlasses angeordnet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0008040
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017
Dokumentnummer
JJR_19700923_OGH0002_0050OB00203_7000000_002