Rechtssatz RS0008055
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008055
Entscheidungsdatum
11.05.2005
Rechtssatz
Zur Voraussetzung des § 127 Abs 2 AußStrG ist es nicht notwendig, daß die Verwaltung des Nachlasses mittels einer ausdrücklichen gerichtlichen Verfügung übertragen wird, es reicht vielmehr hin, wenn einem der Streitteile tatsächlich die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft überlassen wird.Zur Voraussetzung des Paragraph 127, Absatz 2, AußStrG ist es nicht notwendig, daß die Verwaltung des Nachlasses mittels einer ausdrücklichen gerichtlichen Verfügung übertragen wird, es reicht vielmehr hin, wenn einem der Streitteile tatsächlich die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft überlassen wird.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 387/50
Entscheidungstext OGH 12.07.1950 2 Ob 387/50
SZ 23/226
- 6 Ob 8/01x
Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 8/01x
Vgl; Beisatz: Hier: Schlüssige Übertragung der Verwaltung des Nachlasses an einen Miterben durch das Abhandlungsgericht verneint. (T1)
- 7 Ob 246/04h
Entscheidungstext OGH 11.05.2005 7 Ob 246/04h
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0008055
Dokumentnummer
JJR_19500712_OGH0002_0020OB00387_5000000_001