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Rechtssatz RS0008059×

Rechtssatz RS0008059

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008059

Geschäftszahl

6Ob177/74; 7Ob735/77; 1Ob539/84; 7Ob60/99w; 2Ob251/12v

Entscheidungsdatum

25.04.2013

Rechtssatz

Die Übereinstimmung der Zeugenaussagen über den Inhalt eines mündlichen Testamentes gehört zur äußeren Form, doch begründet nicht jeder Widerspruch zwischen den Zeugenaussagen einen Mangel der äußeren Form. Ein solcher liegt nur vor, wenn die Aussagen der Zeugen über den wesentlichen Punkt der Erbeinsetzung oder beim negativen Testament über den Ausschluss von Erbrecht nicht übereinstimmen und auch eine Auslegung der Aussagen nach dem im Verlassenschaftsverfahren hiefür allein maßgebenden Inhalt des Protokolls über die eidliche Vernehmung nicht ohne weiteres die Übereinstimmung ergibt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 177/74
    Entscheidungstext OGH 14.11.1974 6 Ob 177/74
    RZ 1975/17,40 = EvBl 1975/176 S 353 = NZ 1975,168 = SZ 47/129
  • 7 Ob 735/77
    Entscheidungstext OGH 12.01.1978 7 Ob 735/77
  • 1 Ob 539/84
    Entscheidungstext OGH 14.03.1984 1 Ob 539/84
    NZ 1984,178
  • 7 Ob 60/99w
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 7 Ob 60/99w
    nur: Die Übereinstimmung der Zeugenaussagen über den Inhalt eines mündlichen Testamentes gehört zur äußeren Form, doch begründet nicht jeder Widerspruch zwischen den Zeugenaussagen einen Mangel der äußeren Form. Ein solcher liegt nur vor, wenn die Aussagen der Zeugen über den wesentlichen Punkt drr Erbeinsetzung nicht übereinstimmen. (T1)
  • 2 Ob 251/12v
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 251/12v
    Vgl; nur: Die Übereinstimmung der Zeugenaussagen über den Inhalt eines mündlichen Testamentes gehört zur äußeren Form. (T2)
    Beisatz: Voraussetzung für eine gültige mündliche Erbeinsetzung ist, dass die Zeugenaussagen über ihren Inhalt übereinstimmen, weil ansonsten eine in der gehörigen Form errichtete letztwillige Erklärung nicht angenommen werden kann. (T3); Veröff: SZ 2013/44

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0008059

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015

Dokumentnummer

JJR_19741114_OGH0002_0060OB00177_7400000_001