Rechtssatz RS0008132
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008132
Geschäftszahl
4Ob555/76 (4Ob556/76)
Entscheidungsdatum
13.07.1976
Rechtssatz
Für die Gläubigereigenschaft im Sinn des § 138 AußStrG reicht es nicht aus, daß ein an sich für ihre Begründung geeigneter Anspruch irgendeinmal behauptet wird. Es ist vielmehr erforderlich, daß dieser Anspruch auch entsprechend weiterverfolgt wird.Für die Gläubigereigenschaft im Sinn des Paragraph 138, AußStrG reicht es nicht aus, daß ein an sich für ihre Begründung geeigneter Anspruch irgendeinmal behauptet wird. Es ist vielmehr erforderlich, daß dieser Anspruch auch entsprechend weiterverfolgt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0008132
Dokumentnummer
JJR_19760713_OGH0002_0040OB00555_7600000_001