Rechtssatz RS0008176
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008176
Entscheidungsdatum
25.04.1952
Rechtssatz
Der Erbe, zu dessen Gunsten eine Verfügung nach § 145 AußStrG ergangen ist, ist auf Grund dieser Verfügung schon berechtigt, von den Schuldnern Gelder in Empfang zu nehmen, ohne daß es hiezu einer besonderen Ermächtigung bedürfte (siehe auch DREvBl 1938/5).Der Erbe, zu dessen Gunsten eine Verfügung nach Paragraph 145, AußStrG ergangen ist, ist auf Grund dieser Verfügung schon berechtigt, von den Schuldnern Gelder in Empfang zu nehmen, ohne daß es hiezu einer besonderen Ermächtigung bedürfte (siehe auch DREvBl 1938/5).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0008176
Dokumentnummer
JJR_19520425_OGH0002_0020OB00316_5200000_001