Rechtssatz RS0008177
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008177
Entscheidungsdatum
22.02.1983
Rechtssatz
Der erbserklärte Erbe kann mit abhandlungsgerichtlicher Genehmigung über Liegenschaften des Erblassers bereits vor der Einantwortung verfügen. Soll die Einverleibung des Eigentums für den Erwerber erst nach erfolgter Einantwortung verbüchert werden, ersetzt die Einantwortungsurkunde die sonst erforderliche Genehmigung des Rechtsgeschäftes durch das Abhandlungsgericht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008177
Dokumentnummer
JJR_19830222_OGH0002_0050OB00053_8200000_001