Rechtssatz RS0008221
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008221
Geschäftszahl
6Ob23/74 (6Ob24/74)
Entscheidungsdatum
02.05.1974
Rechtssatz
Ergibt sich die Höhe des Legats erst aus dem Ergebnis der vom Erblasser angordneten bestmöglichen Veräußerung der Liegenschaft, muß dem Verlassenschaftsgericht dargetan werden, daß entweder die Veräußerung im Sinne des Testamentes bereits bestmöglich erfolgt ist oder kein höherer Erlös als die Sicherstellungssumme bei bestmöglicher Veräußerung erwartet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0008221
Dokumentnummer
JJR_19740502_OGH0002_0060OB00023_7400000_001