Rechtssatz RS0008235
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008235
Entscheidungsdatum
21.10.1982
Rechtssatz
Die im Zeitpunkte der rechtsgeschäftlichen Rücktrittserklärung fehlende Rechtszuständigkeit des zu erbrechtlichen Gesamtnachfolge Berufenen kann durch die nachträgliche Beschlußfassung iSd § 810 ABGB (§ 145 AußStrG) nicht rückwirkend hergestellt werden.Die im Zeitpunkte der rechtsgeschäftlichen Rücktrittserklärung fehlende Rechtszuständigkeit des zu erbrechtlichen Gesamtnachfolge Berufenen kann durch die nachträgliche Beschlußfassung iSd Paragraph 810, ABGB (Paragraph 145, AußStrG) nicht rückwirkend hergestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0008235
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
JJR_19821021_OGH0002_0060OB00751_8200000_001