Rechtssatz RS0008351
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008351
Entscheidungsdatum
12.08.1981
Rechtssatz
Wenn nach § 177 AußStrG das Abhandlungsgericht zur Bewilligung der Verbücherung der Abhandlungsergebnisse nach der Einantwortungsurkunde beruft, handelt es sich doch dabei nicht mehr um einen Akt der Abhandlungspflege, sondern um die Vollziehung der mit der Einantwortungsurkunde geschlossenen Abhandlung. Die Eigentumseinverleibung auf Grund der Einantwortungsurkunde ist ein Akt ihrer Vollziehung (unabhängig von dem Zeitpunkt in dem nach der Rechtssprechung der Erbe Eigentümer der unbeweglichen Nachlaßgegenstände wird.Wenn nach Paragraph 177, AußStrG das Abhandlungsgericht zur Bewilligung der Verbücherung der Abhandlungsergebnisse nach der Einantwortungsurkunde beruft, handelt es sich doch dabei nicht mehr um einen Akt der Abhandlungspflege, sondern um die Vollziehung der mit der Einantwortungsurkunde geschlossenen Abhandlung. Die Eigentumseinverleibung auf Grund der Einantwortungsurkunde ist ein Akt ihrer Vollziehung (unabhängig von dem Zeitpunkt in dem nach der Rechtssprechung der Erbe Eigentümer der unbeweglichen Nachlaßgegenstände wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008351
Dokumentnummer
JJR_19810812_OGH0002_0060OB00010_8100000_001