Rechtssatz RS0008382
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008382
Geschäftszahl
5Ob213/73; 5Ob163/12z; 7Ob101/16b
Entscheidungsdatum
28.09.2016
Rechtssatz
Die an sich volle Rechtsstellung des Treuhandeigentümers und seines Universalsukzessors wird trotz Einantwortung des Nachlasses durch die schuldrechtliche Rückgabeverpflichtung gegenüber dem Treugeber beeinträchtigt (vgl Klang in Klang 2. Auflage II, 133). Es kann trotz formell rechtskräftiger Einantwortung mit Eigentumsklage gegen den Erben vorgegangen werden, wenn bestimmte Vermögensobjekte, die vom Erblasser nur treuhändig verwaltet wurde, als Treuhandvermögen materiell überhaupt nicht Gegenstand der Erbfolge waren.Die an sich volle Rechtsstellung des Treuhandeigentümers und seines Universalsukzessors wird trotz Einantwortung des Nachlasses durch die schuldrechtliche Rückgabeverpflichtung gegenüber dem Treugeber beeinträchtigt vergleiche Klang in Klang 2. Auflage römisch zwei, 133). Es kann trotz formell rechtskräftiger Einantwortung mit Eigentumsklage gegen den Erben vorgegangen werden, wenn bestimmte Vermögensobjekte, die vom Erblasser nur treuhändig verwaltet wurde, als Treuhandvermögen materiell überhaupt nicht Gegenstand der Erbfolge waren.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 213/73
Entscheidungstext OGH 14.11.1973 5 Ob 213/73
- 5 Ob 163/12z
Entscheidungstext OGH 02.10.2012 5 Ob 163/12z
Vgl auch
- 7 Ob 101/16b
Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 101/16b
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0008382
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2016
Dokumentnummer
JJR_19731114_OGH0002_0050OB00213_7300000_001