Rechtssatz RS0008395
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008395
Geschäftszahl
4Ob526/75; 6Ob694/87
Entscheidungsdatum
12.11.1987
Norm
ABGB §684
AußStrG §178
Rechtssatz
Die zur Erfüllung des Vermächtnisses unumgänglich notwendige Grundstücksteilung geht allein zu Lasten des beschwerten Erben, seine Berufung auf die damit verbundenen Auslagen kann die Ausstellung der zur Verbücherung notwendigen Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG nicht hindern.Die zur Erfüllung des Vermächtnisses unumgänglich notwendige Grundstücksteilung geht allein zu Lasten des beschwerten Erben, seine Berufung auf die damit verbundenen Auslagen kann die Ausstellung der zur Verbücherung notwendigen Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG nicht hindern.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 526/75
Entscheidungstext OGH 29.04.1975 4 Ob 526/75
EvBl 1975/279 S 634 = NZ 1976,125
- 6 Ob 694/87
Entscheidungstext OGH 12.11.1987 6 Ob 694/87
Auch; Beisatz: Auch der Umstand, daß nicht die ganze Liegenschaft vermacht wurde, ist kein Hindernis für die Ausstellung der Amtsbestätigung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0008395
Dokumentnummer
JJR_19750429_OGH0002_0040OB00526_7500000_001