Rechtssatz RS0008407
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008407
Geschäftszahl
6Ob107/55; 7Ob766/79; 7Ob731/83; 1Ob45/99w; 8Ob69/14a
Entscheidungsdatum
30.10.2014
Rechtssatz
Ein Leistungsurteil auf Herausgabe der vermachteten Liegenschaften ersetzt die Bestätigung nach § 178 AußStrG. Trotz der Möglichkeit der Leistungsklage ist aber die Legatsfeststellungsklage zulässig, da der Kläger, wenn er im Feststellungsstreit obsiegt, auf Grund einer Bestätigung des Abhandlungsgerichtes nach § 178 AußStrG die Eintragung im Grundbuch erwirken kann (SZ 22/5).Ein Leistungsurteil auf Herausgabe der vermachteten Liegenschaften ersetzt die Bestätigung nach Paragraph 178, AußStrG. Trotz der Möglichkeit der Leistungsklage ist aber die Legatsfeststellungsklage zulässig, da der Kläger, wenn er im Feststellungsstreit obsiegt, auf Grund einer Bestätigung des Abhandlungsgerichtes nach Paragraph 178, AußStrG die Eintragung im Grundbuch erwirken kann (SZ 22/5).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 107/55
Entscheidungstext OGH 04.09.1975 6 Ob 107/55
SZ 48/86
- 7 Ob 766/79
Entscheidungstext OGH 07.11.1979 7 Ob 766/79
nur: Ein Leistungsurteil auf Herausgabe der vermachteten
Liegenschaften ersetzt die Bestätigung nach § 178 AußStrG. (T1) = SZ
1980,99
- 7 Ob 731/83
Entscheidungstext OGH 17.11.1983 7 Ob 731/83
- 1 Ob 45/99w
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 45/99w
Auch; Beisatz: Ist eine solche Antragstellung beim Verlassenschaftsgericht allerdings nicht mehr möglich, so muß der Legatar grundsätzlich die Leistungsklage erheben. (T2)
- 8 Ob 69/14a
Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 69/14a
Teilweise abweichend; Beisatz: Nach der nunmehrigen, durch das AußStrG 2005 geprägten Rechtslage entspricht der Bestätigungsbeschluss nach § 182 Abs 3 AußStrG (unter anderem) der für den Vermächtnisnehmer vorgesehen gewesenen Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG 1854. (T3)
Beisatz: Anders als die nach § 178 AußStrG 1854 vorgesehene Amtsbestätigung verlangt der Bestätigungsbeschluss nach dem hier anzuwendenen § 182 Abs 3 AußStrG 2005 die Zustimmung aller Erben. Fehlt diese Zustimmung, so muss der Berechtigte die Erben auf Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechts klagen. Damit genügt aber das nach der früheren Rechtslage als ausreichend erachtete Klagebegehren auf Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung nach der neuen Rechtslage nicht mehr. Die Argumente für die Zulassung des Feststellungsbegehrens trotz der Möglichkeit der Erhebung eines Leistungsbegehrens sind daher weggefallen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0008407
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014
Dokumentnummer
JJR_19750904_OGH0002_0060OB00107_5500000_001